Testamentsvollstrecker

Testamentsvollstrecker
Tes|ta|mẹnts|voll|stre|cker 〈m. 3vom Erblasser rechtlich beauftragte Person, seinen letzten Willen durchzuführen

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Tes|ta|mẹnts|voll|stre|cker, der (Rechtsspr.):
vom Erblasser testamentarisch eingesetzte Person, die für die Erfüllung der im Testament festgelegten Bestimmungen zu sorgen hat.

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Testamẹntsvollstrecker,
 
die vom Erblasser zur Ausführung seiner letztwilligen Anordnungen testamentarisch berufene Person (§§ 2197-2228 BGB). Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit seiner Annahme, die nach Eintritt des Erbfalls gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären oder zu verweigern ist. Wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt, ist der Testamentsvollstrecker zur Inbesitznahme und Verwaltung des Nachlasses und zur Verfügung über die Nachlassgegenstände berechtigt; die Erben verlieren insoweit ihr Verwaltungs- und Verfügungsrecht. Ansprüche gegen den Nachlass können sowohl gegen die Erben als auch gegen den Testamentsvollstrecker eingeklagt werden, Pflichtteilsansprüche nur gegen die Erben. Die Prozessführungsbefugnis für (aktiv geführte) Prozesse steht allein dem Testamentsvollstrecker zu (§§ 2212 f. BGB; 327, 748 ZPO). In der Regel hat der Testamentsvollstrecker die Aufgabe, die Abwicklung des Nachlasses, v. a. bei Auseinandersetzungen unter Miterben, zu bewirken. Es kann ihm jedoch in bestimmten zeitlichen Grenzen auch nur die Verwaltung des Nachlasses übertragen werden (§§ 2209 f.). Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses und zur Befolgung der vom Erblasser hierfür getroffenen Anordnungen verpflichtet. Gegenüber den Erben hat er v. a. die Pflicht zur Mitteilung eines Nachlassverzeichnisses und zur späteren Rechenschaftslegung. Bei einer schuldhaften Verletzung seiner Verpflichtungen ist der Testamentsvollstrecker zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Grundsätzlich kann der Testamentsvollstrecker für die Führung seines Amtes eine angemessene Vergütung aus der Erbmasse verlangen. Aus wichtigem Grund, v. a. bei groben Pflichtverstößen, kann der Testamentsvollstrecker vom Nachlassgericht auf Antrag eines Beteiligten abberufen werden. - Im österreichischen Recht (§ 816 ABGB) wird der Testamentsvollstrecker als Vollzieher (»Exekutor«) bezeichnet, im schweizerischen Recht (Art. 517 ff. ZGB) als Willensvollstrecker. Die Befugnisse sind ähnlich geregelt wie im deutschen Recht.
 
 
Der T., begr. v. K. Haegle, fortgef. v. K. Winkler (141996).

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Tes|ta|mẹnts|voll|stre|cker, der (Rechtsspr.): vom Erblasser testamentarisch eingesetzte Person, die für die Erfüllung der im Testament festgelegten Bestimmungen zu sorgen hat.

Universal-Lexikon. 2012.

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